HUNDEVERORDNUNGEN
Da jedes Bundesland seine eigene Verordnung zum Halten von Hunden verabschiedet hat,
und es den Rahmen dieser WebSite sprengen würde, jeglichen Inhalt dieses Gesetzes
hier aufzulisten, möchte ich mich auf die sogenannten "Kampfhundlisten der
einzelnen Länder aufzuführen.
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Bayern:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund
stets vermutet:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bandog
5. Tosa-Inu
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund
vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde
nachgewiesen wird, daß diese keine gesteigerte Aggresivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
1. Bullmastiff
2. Bullterrier
3. Dogo Argentino
4. Dogue de Bordeaux
5. Fila Brasiliero
6. Mastiff
7. Mastin Espanol
8. Mastino Napoletano
9. Rhodesian Ridgeback
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als
den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im
Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggresivität oder
Gefährlichkeit ergeben.
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Brandenburg:
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von
einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist.
Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert
worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben.
Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen
gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit
anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche
Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Staffordshire Bullterrier und
5. Tosa Inu
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes
auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen,
solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen
hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine
andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
1. Alano
2. Bullmastiff
3. Cane Corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Dogue de Bordeaux
7. Fila Brasileiro
8. Mastiff
9. Mastin Español
10.Mastino Napoletano
11.Perro de Presa Canario
12.Perro de Presa Mallorquin und
13.Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet
haben. Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine
Bescheinigung (Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe eines
Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu lassen und dies und seine
Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis
erhält der Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre nach der
Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die Voraussetzung für die Erteilung der
Bescheinigung erneut nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des
Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichtkeit des Hundes seine Gültigkeit.
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Bremen:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde:
1. bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder
Tiere beißen, sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder
gebissen haben.
2. die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh
neigen oder
3. bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen,
in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
(2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson
oder zu ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
sind gefährliche Hunde nach Absatz 1 Nr. 3.
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf nicht gezüchtet werden. Der Handel mit
diesen Hunden ist verboten.
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer
Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden.
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf seine Kosten durch einen Tierarzt mittels
eines Mikrochips dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde
nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen der
Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
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Niedersachsen:
§ 1 Begriffsbestimmung
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder
Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
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Nordrhein-Westfalen:
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach
Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist,
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen
deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass
eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind:
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet,
gezüchtet oder gekreuzt worden sind.
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen worden ist.
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschah.
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein,
oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben.
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen,
beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
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Schleswig-Holstein:
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender Rassen oder
Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
1. American Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullmastiff
5. Bullterrier
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Kaukasischer Ovtscharka
9. Mastiff
10.Mastino Español
11.Mastino Napoletano
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
1. Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft,
insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen.
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah.
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben.
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu
sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben, und
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere
Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde.
Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt,
kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem
Tierarzt auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen
Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung mit dem Großbuchstaben - "G" - im
linken Ohr oder im linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden
im Sinne des Absatzes 2 herangebildet werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der
Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum
sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder
"Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen.
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Im WWW unveröffentlichte Verordnungen:
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg Vorpommern
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
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