KÖRUNG
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Zweck der Körung:
Feststellung der besonders zur Zucht zu empfehlenden und geeigneten Hunde.
Förderung einer einheitlichen Zuchtrichtung und Hebung der Gebrauchshundezucht.
An der Körung können Dobermänner teilnehmen, die nach den Zuchtbestimmungen des
DV e.V. gezüchtet sind, und die Zuchttauglichkeitsprüfung bestanden haben.
Das Ergebnis muß am Tage der Körung vorliegen. Das Mindestalter für die Körung
beträgt zwei Jahre, hierbei ist allerdings darauf zu achten, das der zu körende
Hund das Höchstzuchtalter noch nicht überschritten hat. Weiterhin muß eine
Zuchtschaubewertung mit "vorzüglich" oder "sehr gut" auf zwei verschiedenen
Zuchtschauen unter zwei verschiedenen Richtern nachgewiesen werden. Dobermänner,
die mit Ausbildungskennzeichen vorgeführt werden, müssen mindestens SchH I oder
IPO I besitzen. Verbindlich für alle teilnehmenden Hunde gilt eine mit Erfolg abgelegte
Ausdauerprüfung. Der Eigentümer des Hundes muß Mitglied im DV e.V. sein. Dobermänner
aus dem Ausland können ebenfalls an der Körung teilnehmen, wenn die Voraussetzungen für
die Teilnahme lt. Bestimmungen des DV e.V. gegeben sind. Mitgliedschaft und Ahnentafel
eines der FCI angehörenden Klubs sind erforderlich.
Mit der Anmeldung wird die Körordnung anerkannt. Der Anmelder erklärt ausdrücklich,
daß ihm keine - nur durch eingehende Untersuchung feststellbare - Zucht- und
Gebrauchsfehler bekannt sind. Hierunter fallen insbesondere Unfruchtbarkeit, teilweise
Zeugungsunfähigkeit, Gehirn-, Nerven- und Augenkrankheiten.
Es ist darauf zu achten, daß die Hunde während der gesamten Prüfung kein Stachelhalsband tragen.
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Organisation der Körung:
Die Körungen werden jeweils als Zentralkörungen vom DV e.V. durchgeführt. Sie werden
vom Hauptverein einer Landesgruppe übertragen. Wirtschaftlicher Veranstalter ist der
Hauptverein.
Die Körungen sollen möglichst im Norden und Süden des Bundesgebietes durchgeführt werden.
In der Regel finden jährlich zwei Körungen statt (Frühjahrs- und Herbstkörung). Das Meldegeld
beträgt € 30,00.
Bewerbungen für die Durchführung der Körung sind von den Landesgruppen an die Hauptgeschäftsstelle
zu richten. Nach Weiterleitung an die Körkommission wird von dieser Ort und Termin bestimmt.
Der Körort und Körtag (ggf. 2 Körtage) sowie der Meldeschluß werden in der Vereinszeitschrift
veröffentlicht. Gleichzeitig wird Name und Anschrift des Körleiters bekanntgegeben.
Die Anmeldung zur Körung erfolgt bei dem Körleiter. Die Anmeldung muß spätestens 3 Wochen vor dem
Körtermin bei dem Körleiter vorliegen. Mit Anmeldung wird die Körgebühr fällig.
Die Körung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 15 Meldungen bei Meldeschluß vorliegen. Höchstzahl
der Zulassungen je Körtag 30 Hunde.
Der Körleiter ist für den ungestörten Ablauf der Körung verantwortlich. Er hat die Einhaltung der
Zulassungsbestimmungen zu prüfen und ist für den organisatorischen Ablauf, die Platzanlage einschließlich
Unterbringung der Hunde sowie die Bereitstellung der Hilfsmittel verantwortlich. Bei der Platzanlage
muß es sich um ein entsprechend großes eingezäuntes Gelände handeln, mit entsprechenden Unterbringungsmöglich-
keiten bei schlechter Witterung. Ein Probehund muß zur Verfügung stehen.
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Dauer der Ankörung:
Die erstmalige Ankörung gilt bei Rüden zwei Jahre. Hündinnen können nach zwei Jahren,
müssen aber nach 3 Jahren wieder vorgeführt werden. Wird der Termin zur Wiederankörung
versäumt, so ist damit automatisch die Abkörung verbunden.
Die Wiederankörung erfolgt auf die Dauer des zuchtverwendungsfähigen Alters.
Dobermänner, die wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung nicht zur Wiederankörung
vorgeführt werden können, müssen im folgenden Jahr an der Körung teilnehmen. Der
Körkommission ist über die Erkrankung eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sie kann
ggf. das Gutachten einer Tierklinik anfordern.
Alle Rechte, die sich aus der Ankörung ergeben, ruhen für die Differenzzeit.
Hunde, die die Erstankörung nicht bestehen, können frühestens nach sechs Monaten wieder
vorgeführt werden. Eine nochmalige Wiederholung ist nicht möglich. Ebenso ist eine
Wiederholung bei der Ankörung auf Dauer des zuchtverwendungsfähigen Alters nicht möglich.
Die Mitglieder der Körkommission werden von der Richtervereinigung ernannt.
Die Körung wird von der Körkommission vorgenommen. Die Kommission besteht aus zwei
Zuchtrichtern und einem Leistungsrichter. Die Körkommission kann auch in Ausnahmefällen in
der Besetzung mit einem Zuchtrichter (Körmeister) und einem Leistungsrichter (Körrichter)
tätig werden. Verantwortlich für die Körung ist der Körmeister. Die Körkommission bestimmt
den Helfer für den Schutzdienst.
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Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die praktische
Durchführung der Körprüfung:
Vor Beginn der Körprüfung erläutert der Richter allen an der Prüfung teilnehmenden Hundeführern
kurz Sinn und Zweck der Körung und der hierfür erforderlichen Übungen.
Zu Beginn der Prüfung meldet sich der Hundeführer mit seinem Hund bei dem Körmeister.
Der Prüfungsleiter überzeugt sich anhand der vorgelegten Unterlagen über die Identität
des Hundes (Tätowierung) und die Voraussetzungen für die Zulassung zur Körung. Sodann
wird mit der Wesensprüfung begonnen.
Die Prüfung wird von dem Körmeister oder einer Hilfsperson auf verschiedene Arten vorgenommen
(siehe Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die praktische Durchführung der
Zuchttauglichkeitsprüfung).
Die Hunde sind bei der Ausführung keinesfalls in eine Reizlage zu bringen. Dobermänner, die in
der Wesenseinstufung Mängel zeigen, scheiden bereits hier aus der Körprüfung aus.
Anschließend findet eine Gesamtbeurteilung des Hundes gemäß dem Körschein statt. Der
Dobermann muß sich hierbei von fremder Hand abfühlen und messen lassen. Hunde, die diesen
Anforderungen nicht gerecht werden, sind zurückzustellen bzw. ganz zurückzuweisen (bei
Zweitkörung wegen Zurückstellung oder Ankörung auf Dauer).
Im Anschluß an die Gesamtbeurteilung findet die Schußüberprüfung statt. Im Abstand von 15-20m
werden beim Führen des Hundes und beim Ablegen je 1 Schuß abgegeben (6-9 mm Schreckschuß).
Schußscheue Hunde scheiden ebenfalls aus der Körprüfung aus.
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Überfall und Mutprobe:
Teil 1
Der Schutzdiensthelfer begibt sich, unbeobachtet vom Hund, in das angewiesene Versteck.
Auf Anweisung des Körmeisters geht der Hundeführer mit seinem angeleinten Hund etwa 20
Schritte in Richtung des Verstecks, leint aus der Bewegung seinen Hund ab und legt den
Rest der Strecke bis zum Versteck - etwa 30 - 40 Schritte - mit dem frei bei Fuß folgendem
Hund zurück. Auf Sichtzeichen des Leistungsrichters tritt der Helfer aus seinem Versteck
und greift den Hundeführer von vorne lautlos an. Der Hund hat sofort und ohne zu zögern
den Helfer anzugreifen und fest zu fassen. Hierauf erhält der Hund zwei Schläge auf nicht
empfindliche Körperteile. Erst auf Anweisung des Leistungsrichters stellt der Helfer den
Kampf ein. Der Hund hat auf das Hörzeichen ,,aus" abzulassen.
Teil 2
Der Hundeführer geht mit seinem Hund in Lauerstellung. In mindestens 100 Schritten Entfernung
flüchtet der Helfer unter Drohungen. Der Hundeführer ruft den Helfer an und schickt dann den
Hund nach. Ist der Hund auf etwa 20 Schritte herangekommen, macht der Helfer auf Zuruf des
Leistungsrichters kehrt und greift den Hund unter starken akustischen und körperlichen
Drohgebärden an. Der Hund hat den auf ihn Eindringenden durch sofortiges festes Zufassen
festzuhalten. Erst auf Anweisung des Körmeisters oder Leistungsrichters wird der Kampf
eingestellt. Auf das Hörzeichen ,,aus" hat der Hund abzulassen und muß bei dem Helfer bleiben.
Erst auf Anweisung des Körmeisters bzw. Leistungsrichters begibt sich der Hundeführer zu seinem
Hund. Nur der hart zufassende Hund darf angekört werden.
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Einteilung in Körklassen:
Die Einteilung erfolgt in
1A / B
2 A/ B
körunfähig
1A / B - Hunde, die zur Zucht empfohlen werden.
In 1A / B kann nur ein Hund eingestuft werden, der sowohl gebäude-, als auch wesensmäßig
weit über dem Durchschnitt liegt. D.h., daß Hunde, die sich in Körklasse 1 befinden, mit
dem Formwert "vorzüglich" eingestuft werden. Die Unterteilung nach A und B richtet sich
nach dem Gesamtergebnis der wesensmäßigen Beurteilung.
2 A / B - Hunde, die zur Zucht geeignet sind.
In 2A / B kann nur ein Hund eingestuft werden, der den Formwert "sehr gut" erhält. Die
Unterteilung nach A und B richtet sich nach dem Gesamtergebnis der wesensmäßigen Beurteilung.
Zurückgestellt
Hunde, über deren Verhalten noch berechtigte Zweifel in Bezug auf die geforderte Wesensfestigkeit
und Körtauglichkeit bestehen, müssen zurückgestellt werden. Dieser Hund darf jedoch vor
Ablauf von 6 Monaten keinem anderen Körmeister vorgeführt werden. Ein Hund kann nur einmal
zurückgestellt werden.
Körunfähig
Aggressive, scheue, nervöse und feige Hunde können nicht körfähig erklärt werden.
Die Entscheidung der Körkommission ist endgültig. Ein Einspruch ist nicht zulässig.
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Abkörung:
Angekörte Hunde, bei denen sich in der Nachzucht in größerer Anzahl erbbedenkliche Fehler
zeigen, können vom Zuchtausschuß abgekört werden. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich
Zucht- und Gebrauchsfehler herausstellen, die bei der Anmeldung zur Körung nicht bekannt
waren.
Auf Ankörung oder Abkörung eines Hundes besteht keinerlei Anspruch der Beteiligten oder
Interessenten. Jeglicher Schadenersatzanspruch der Beteiligten oder Interessentan aus einer
An- oder Abkörungsentscheid- ung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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