ZUCHTTAUGLICHKEITSPRÜFUNG
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Zweck der Zuchttauglichkeitsprüfung:
Sinn und Zweck einer Zuchttauglichkeitsprüfung ist es, entsprechend dem Zuchtziel den
geeigneten Dobermann für die Zucht zu ermitteln und den ungeeigneten Hund von der Zucht
auszuschließen.
Zuchttauglichkeitsprüfungen können nur von Zuchtrichtern abgenommen werden.
An den Zuchttauglichkeitsprüfungen können Dobermänner teilnehmen, die nach den Zuchtbestimmungen
des DV e.V. gezüchtet und auf HD geröntgt sind. Das Auswertungsergebnis muß am Tage der
ZTP vorliegen. Weiterhin muß eine bei einem AZG-Mitgliedsverein mit Erfolg abgelegte
Begleithundprüfung nachgewiesen werden. Der Eigentümer des Hundes muß Mitglied im DV e.V. sein.
Für im Ausland gezüchtete Dobermänner, deren Eigentümer ihren ständigen Wohnsitz in der BRD
haben, muß eine Zuchtbuchübernahme sowie ein Genehmigungsvermerk der Zuchtbuchstelle für die
Teilnahme an einer ZTP vorliegen. (Anforderungen analog Zuchtbestimmungen DV e.V.). Dobermänner
aus dem Ausland können ebenfalls an der Zuchttauglichkeitsprüfung teilnehmen, wenn die
Voraussetzungen für die Teilnahme lt. Bestimmungen des DV e.V. gegeben sind. Mitgliedschaft
und Ahnentafel eines der FCI angehörenden Klubs sind erforderlich. Auch hier muß ein
Genehmigungsvermerk der Zuchtbuchstelle vorliegen.
Das Mindestalter der teilnehmenden Hunde ist 14 Monate. Hunde, die auf einer früheren
Veranstaltung zurückgestellt sind, können erst nach Ablauf der Zurückstellungsfrist wieder
vorgeführt werden. Hunde, die auch bei einer Wiederholung nicht bestanden haben, können nicht
mehr vorgeführt werden.
Es ist darauf zu achten, daß die Hunde während der gesamten Prüfung kein Stachelhalsband tragen.
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Die Abwicklung der Prüfung geschieht wie folgt:
1. Überprüfung des Formwertes
2. Wesenserprobung
Ausschlußgründe sind in den Durchführungsbestimmungen näher bezeichnet. Aggressive,
ängstliche und scheue Hunde sind von der Zucht auszuschließen.
3. Feststellung und Bekanntgabe des Formwertes
Findet die ZTP am Vortage einer Zuchtschau, mit dem gleichen Richter statt und nimmt ein
vorgeführter Hund an dieser Zuchtschau teil, wird die Formwertnote am Tage der Zuchtschau
bekanntgegeben.
Zuerst werden die Rüden und dann die Hündinnen geprüft, die Feststellungen des Zuchtrichters
sind in die Unterlagen (Zuchttauglichkeitsprüfungsbericht und Ahnentafel) einzutragen und
vom Prüfungsleiter und Zuchtrichter zu unterschreiben.
Das Urteil des Richters über Formwert und Wesenserprobung ist unantastbar.
Einsprüche gegen formale Fehler müssen dem Prüfungsleiter am Veranstaltungstag vorgetragen
werden. Falls eine Klärung nicht herbeigeführt werden kann, ist der Vorgang dem Präsidium
des DV e.V. zur Entscheidung vorzulegen.
Eine Zuchtzulassung gilt für die Dauer des zuchtfähigen Alters, wenn nicht vom Zuchtausschuß
wegen erst später erwiesener verdeckter Erbfehler ein Zuchverbot geboten erscheint. Der Widerruf
muß schriftlich begründet dem Eigentümer des Hundes durch Einschreiben zugestellt werden.
Hunde, die im Eigentum oder Besitz des amtierenden Richters oder seiner Familienangehörigen
stehen, können an der ZTP nicht teilnehmen.
Nach Abschluß der Prüfung hat der Prüfungsleiter alle geforderten Aufstellungen zu fertigen.
Der Zuchttauglichkeitsprüfungsbericht ist dem Eigentümer oder Führer des Hundes auszuhändigen.
Ausnahme siehe unter 3. Zuchtschauteilnahme. Der Durchschlag des Berichts ist mit der zugehörigen
Zusammenstellung innerhalb von 3 Tagen an die Zuchtbuchstelle zu senden. Dem Richter ist der
2. Durchschlag des Berichtes sowie eine Kopie der Zusammenstellung auszuhändigen.
Die finanzielle Abrechnung hat der Prüfungsleiter mit der veranstaltenden Landesgruppe bzw.
Abteilung umgehend vorzunehmen. Die Entschädigung des Zuchtrichters und des Schutzdiensthelfers
erfolgt nach der entsprechenden Spesenordnung.
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Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für die praktische
Durchführung der Zuchttauglichkeitsprüfung
Vor Beginn der Zuchttauglichkeitsprüfung erläutert der Richter allen an der Prüfung teilnehmenden
Hundeführern kurz Sinn und Zweck der ZTP und der hierfür erforderlichen Übungen.
Zu Beginn der Prüfung meldet sich der Hundeführer mit seinem Hund bei dem Zuchtrichter.
Der Prüfungsleiter überzeugt sich anhand der vorgelegten Ahnentafel über die Identität des
Hundes (Tätowierung). In einem Gespräch mit dem Hundeführer informiert sich der Zuchtrichter
über die Aufzucht, Haltung, eventueller Besitzerwechsel und Umwelteinflüsse des vorgeführten
Hundes.
Die Formwertbeurteilung richtet sich nach den von der Richtervereinigung des DV e.V.
beschlossenen Richtlinien. Auf Gebrauchsfehler wie schwacher Fang, langer weicher Rücken,
Mängel der Vorder- und Hinterhand sowie schlechtes Gangwerk ist besonders zu achten.
Abweichende Größen vom Standardmaß bis 2 cm sind durch Herabsetzung im Formwert zu ahnden.
Weitergehende Abweichungen führen zum Zuchtausschluß.
Hunde mit Gebißfehler, Vorbiß, Zangengebiß, Rückbiß, Zahnunterzahl nach dem Zahnschema u.
Anomalie der Zahnstellung sind zuchtuntauglich.
Das Verhalten des Hundes bei der Überprüfung der Zähne ist besonders zu beobachten (Hinweise
für Wesensmängel). Besondere Beachtung der Standardanforderungen und Festlegungen.
Mindestformwert für Rüden: sehr gut
Mindestformwert für Hündinnen: gut
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Nach der Formwertüberprüfung wird auf Anweisung des Richters der Hund von seinem Führer
über eine Strecke von ca. 300 Schritt bei möglichst durchhängen der Leine in verschiedenen
Richtungen über ein Prüfungsgelände geführt. Dabei hat er etwa 4 bis 6 im Gelände verteilt
postierten oder sich bewegenden Personen zu begegnen.
Anschließend formieren sich diese Personen zu einer Gruppe. Die Gruppenformation soll nicht
nach einem starren Schema erfolgen. Hier kann und soll der Richter variabel verfahren.
Z. B. Bewegen der Gruppe auf den Hundeführer zu, bei entsprechendem Abstand, oder Bewegung
des Hundeführers in der Gruppe.
Bei dem Verweilen in der Gruppe ist es wichtig, daß möglichst natürliche Situationen
geschaffen werden, wie sie sich im täglichen Leben abspielen (Begrüßung durch Handschlag,
Fallenlassen eines Gegenstandes, öffnen eines Schirmes, etc.).
Bei der vorgenannten Übung ist darauf zu achten, daß keinerlei bedrohliche Einwirkung
gegenüber dem Hund ausgeführt wird. Hier soll einzig und allein Selbstsicherheit,
Unerschrockenheit, Temperament, Führigkeit und Reizschwelle ermittelt werden.
Anschließend begibt sich der Hundeführer mit seinem Hund auf Anweisung des Richters zu der
vorgesehenen Anbindestelle, bindet seinen Hund an (ohne ihn z.B. durch das Kommando
"Platz" unter Zwang zu stellen) und entfernt sich außer Sichtweite des Hundes.
Auf dem Weg zur Anbindestelle werden im Abstand von mindestens 15 Schritten 2 Schüsse
abgegeben (6 mm).
Schußscheue Hunde sind zuchtuntauglich, Schußempfindlichkeit ist von Schußscheue genau zu
unterscheiden.
Die Anbindstelle muß von allen Seiten frei zugänglich sein (entsprechende Abstände von Zäunen,
Mauern usw.).
Die Vereinsamung des Hundes beträgt ca. 5 Minuten. In einer Entfernung von 5 - 8 Schritt,
die sich auf 2 - 3 Schritt verringert, geht der Richter an dem Hund vorbei oder um ihn herum
ohne ihn zu bedrohen. Er bleibt vor oder neben dem Hund stehen, läßt ein Heft oder ähnliches
fallen. Das Verhalten des Hundes in Abwesenheit des Führers ist besonders zu beachten.
Anschließend verläßt der Hundeführer mit seinem Hund das Übungsgelände.
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Der Helfer begibt sich in das vom Richter angewiesene Versteck.
Der amtierende Richter weist den Hundeführer an, mit seinem Hund in eine bestimmte Richtung
zu gehen. Der Hund wird hierbei an der Leine geführt. Aus einem Hinterhalt wird auf Anweisung
des Richters nun der Führer durch einen Schutzdiensthelfer von vorne angegriffen. Der Hund soll
hier seine Schutztriebeigenschaften beweisen und seinen Führer verteidigen. Der Schutzdiensthelfer
bedroht den Hund erst, nachdem dieser in den Kampf eingreift. Dabei wird der Hund akustisch und
körperlich bedroht, er erhält jedoch keine Stockschläge. Der Helfer beendet den Angriff auf
Anweisung des Richters.
Danach entfernt sich der Schutzdiensthelfer auf eine Entfernung von ca. 50 Schritt. Der Führer
hält nun seinen Hund am Halsband fest und schickt ihn nach Anrufen nach. Der Schutzdiensthelfer
flüchtet zuerst, greift aber auf Anweisung des Richters den Hund an, wenn dieser auf ca. 8 - 10
Schritt heran ist. Der Helfer versucht den Hund wieder zu bedrohen, jedoch wird der Hund auch hier
nicht mit dem Stock geschlagen. Dem Hundeführer ist es gestattet, seinen Hund akustisch zu
unterstützen. Auf Anweisung des Richters bleibt der Helfer stehen. Der Führer begibt sich zu seinem
Hund, leint ihn an und meldet sich beim Richter ab.
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Erläuterungen zu Punkt 1 (Überprüfung des Formwertes):
Es ist unbedingt darauf zu achten, daß der Helfer mit einem gesamten Schutzanzug (Jacke und
Hose) ausgestattet ist.
Der Stock zum Bedrohen soll sich nicht zu stark biegen.
Das Versteck soll unbedingt variabel gewählt werden, damit keine schematische Einübung der
einheimischen Hunde erfolgen kann. Für Verstecke sollten Mauerecken, Nischen, Busch oder
Baumgruppen ausgesucht werden.
Der Helfer darf nur nach Anweisung des Richters arbeiten, d.h. den Überfall und das Ende der
Kampfhandlung bestimmt der Richter.
Der Angriff erfolgt stets von vorne und auf den Hundeführer, nicht auf den Hund. Greift der
Hund in den Kampf ein, so wendet sich der Helfer dem Hund zu und bedroht diesen akustisch
und körperlich.
Der mitgeführte Schlagstock darf nur zur Bedrohung, jedoch keinesfalls zum Schlagen auf den
Hund verwendet werden.
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Erläuterungen zu Punkt 2 (Wesenserprobung):
Der Schutzdiensthelfer muß sich unbedingt auf ca. 50 Schritt entfernt haben.
Der Richter weist den Helfer an, wann der Gegenangriff erfolgt, hierbei muß
der Helfer den Hund akustisch und körperlich angreifen.
Der Schlagstock wird ebenfalls nur zur Bedrohung verwendet.
Der Hundeführer darf seinen Hund anfeuern.
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Wesenseinstufung:
Die Einteilung erfolgt in
1A / B
zurückgestellt
zuchtuntauglich
1A - Hunde, die in ihrem Gesamtbild in Ordnung sind.
In 1A kann nur ein Hund eingestuft werden, der sowohl in den Kampfhandlungen als auch
in der Ruhelage einen sicheren, einwandfreien Eindruck hinterläßt.
1B - Hunde, die in ihrem Gesamtwesensbild noch im Sinne des Standards vertretbar sind.
In 1B wird der Hund eingestuft, der in der Ruhelage sich vertretbar verhält und Schutz- und
Kampftrieb zeigt.
zurückgestellt
Hunde, über deren Verhalten noch berechtigte Zweifel in Bezug auf die geforderte Wesensfestigkeit
und Zuchttauglichkeit bestehen, müssen zurückgestellt werden. Dieser Hund darf jedoch vor Ablauf
von 3 Monaten keinem anderen Richter vorgeführt werden. Ein Hund kann nur einmal zurückgestellt
werden.
zuchtuntauglich
Aggressive, scheue, nervöse und feige Hunde können nicht zuchttauglich erklärt werden.
Die Feststellungen des Zuchttauglichkeitspüfungsberichts werden bei zuchtauglichen Hunden in die
Ahnentafeln der Nachzucht übertragen.
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